Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 797 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. 2Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.





 Stand: 01.04.2024