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§ 763 Lotterie- und Ausspielvertrag

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. 2Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762 Anwendung.





 Stand: 01.02.2024