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§ 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.





 Stand: 01.02.2024