§ 654 Verwirkung des Lohnanspruchs
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.
Stand: 01.04.2024
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