§ 470 Verkauf an gesetzlichen Erben
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln