§ 423 Wirkung des Erlasses
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.
Stand: 01.03.2021
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln