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§ 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.





 Stand: 01.04.2024