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§ 370 Leistung an den Überbringer der Quittung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.





 Stand: 01.04.2024