§ 348 Erfüllung Zug-um-Zug
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. 2Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln