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§ 336 Auslegung der Draufgabe

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags. (2)  Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.





 Stand: 01.02.2024