§ 327 t Anwendungsbereich
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327 a vom Anwendungsbereich des Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge dienen, sind ergänzend die Vorschriften dieses Untertitels anzuwenden.
Stand: 01.04.2024
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