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§ 327 i Rechte des Verbrauchers bei Mängeln

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Ist das digitale Produkt mangelhaft, kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen, 1. nach § 327 l Nacherfüllung verlangen, 2. nach § 327 m Absatz 1, 2, 4 und 5 den Vertrag beenden oder nach § 327 n den Preis mindern und 3. nach § 280 Absatz 1 oder § 327 m Absatz 3 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.





 Stand: 01.02.2024