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§ 327 d Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327 a zur Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, so hat er das digitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln im Sinne der §§ 327 e bis 327 g bereitzustellen.





 Stand: 01.04.2024