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§ 311 c Erstreckung auf Zubehör

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.





 Stand: 01.02.2024