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§ 238 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240 a festgelegten Voraussetzungen entspricht. (2)  Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.





 Stand: 01.02.2024