§ 227 Notwehr
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Stand: 01.02.2024
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