Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 227 Notwehr

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2)  Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.





 Stand: 01.02.2024