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§ 170 Wirkungsdauer der Vollmacht

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.





 Stand: 01.04.2024