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§ 140 Umdeutung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.





 Stand: 01.04.2024