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§ 69 Nachweis des Vereinsvorstands

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.





 Stand: 01.04.2024