Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 55 Zuständigkeit für die Registereintragung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.





 Stand: 01.02.2024