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Autor: Kottke Sind die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nicht gegeben, kommt eine ordentliche Kündigung in Betracht, sofern die Bürgschaft ein Dauerschuldverhältnis, wie bspw. einen Kontokorrentkredit, sichert (BGH WM 1959, 855, zur Unkündbarkeit bei einem gesicherten Ratenkredit). Längerfristiges Bestehen des Dauerschuldverhältnisses Um die sichernde Wirkung einer Bürgschaft nicht von vornherein zu unterlaufen, muss bis zur Kündigung ein gewisser Zeitraum gegeben sein. Mangels gesetzlicher Vorgaben ist bei der Richtwertbestimmung auf die Rechtsprechung zurückzugreifen. In einem Einzelfall wurden drei Jahre für ausreichend erachtet (BGH NJW 1985, 3007; Bülow, Recht der Kreditsicherheiten, Rdn. 687). Einhaltung einer Kündigungsfrist Nachdem auch hier eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt, findet eine Orientierung an den Vorschriften zum Darlehensvertrag statt. Gemäß § 488 Abs. 3 S. 2 BGB analog ist von einer Kündigungsfrist von drei [...]
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