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Autor: Kottke Eine krasse finanzielle Überforderung des bürgenden Ehepartners ist grundsätzlich zu bejahen, wenn er voraussichtlich nicht einmal in der Lage ist, die laufenden Zinsen mit seinen eigenen finanziellen Mitteln auf Dauer aufzubringen (BGH NJW 2009, 2671-2674, NJW 2001, 815). Abzustellen ist allein auf das pfändbare Einkommen und Vermögen der Bürgen, unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des anderen Ehegatten. Eine Sittenwidrigkeit wegen krasser Überforderung kann auch dann gegeben sein, wenn der mittellose Ehegatte zwar Verwaltungs- oder Geschäftsführeraufgaben in dem Unternehmen wahrnimmt, für dessen Darlehen gebürgt wird, eine Beteiligung an dem Unternehmen aber nicht gegeben ist (BGH NJW 2002, 2230; OLG Koblenz, EzFamR BGB §§ 488ff Nr. [...]
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