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Autor: Rabaa Die überwiegende Rechtsprechung bejaht die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Geltendmachung von Steuervorteilen, auch des Freibetrags gemäß § 39a EStG, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen (vgl. Müller, FuR 2007, 97): Freibeträge nach § 32 Abs. 6 S. 1 EStG werden beim nachehelichen Unterhalt unabhängig davon, aus welcher Ehe das Kind stammt, berücksichtigt. Gleiches gilt für Kinderzuschläge des Arbeitgebers, die unabhängig vom Bestand der Ehe geleistet werden, aber: Freibeträge nach § 32 Abs. 6 S. 2 EStG stehen nur dem neuen Ehegatten zu und bleiben daher außer Ansatz (BGH, FamRZ 2007, 882). Nach geltendem Steuerrecht sind Unterhaltsleistungen grundsätzlich steuerfrei, vgl. § 10 EStG. Dem entspricht, dass Unterhaltsleistungen nicht vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden dürfen, § 12 Nr. 2 EStG. Ausnahme: Abzug von Unterhalt nach § 33a Abs. 1 S. 1 EStG, als außergewöhnliche Belastung. Dies ist selbst dann [...]
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