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Autor: Kottke Beide Kontoinhaber sind zum einen hinsichtlich eines Guthabens auf dem gemeinsamen Oder-Konto Gesamtgläubiger (§ 428 BGB), zum anderen haften sie für Sollsalden grundsätzlich als Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Die Grundsätze zum Gesamtschuldnerausgleich sind bei der Klärung der Frage, wie die Ehepartner im Innenverhältnis untereinander haften, heranzuziehen. § 428 BGB ist aber insoweit eingeschränkt, als dass die Bank nicht wahlweise an jeden Kontoinhaber leisten kann, sondern an den Ehegatten leisten muss, der bspw. eine Auszahlung verlangt. Probleme können dann auftreten, wenn beide Kontoinhaber unabhängig voneinander bspw. Auszahlungsanweisungen abgeben. Die Berechtigung der Ehegatten an einem Guthaben richtet sich auch bei Gütertrennung nach § 730 BGB, wobei eine Ergänzung für beide Kontotypen durch § 742 BGB gegeben ist. Demnach sind die Ehegatten grundsätzlich hälftig an dem Guthaben beteiligt. Von diesem Grundsatz ist nur dann abzuweichen, wenn [...]
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