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Autor: Rabaa Der BGH hat bei folgenden Fallkonstellationen eine Ehegatteninnengesellschaft verneint: Frau stellt einen Kredit zu Geschäftsgründung des Mannes zur Verfügung, den sie auf einem eigenen Grundstück absichert, ihre Tätigkeit im Geschäftsbetrieb beschränkt sich auf gelegentliche Aushilfstätigkeiten, die Frau war noch anderweitig beschäftigt (BGH, FamRZ 1987, 907). Beide Ehegatten erbrachten Leistungen für das Familienheim (BGH, NJW 1974, 1554). Mann erwarb Grundstücke, deren Gesellschaften verpachtet war, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin die Ehefrau war. Ehegatten hatten ihre finanziellen Beiträge und Arbeitsleistungen vertraglich geregelt, die nach Ansicht des BGH einer Ehegattinnengesellschaft entgegenstanden (BGH, FamRZ 1990, 1219). Mann erbrachte Arbeitsleistungen und finanzielle Beiträge zu Umbauarbeiten am Haus der Frau, das als Ehewohnung vorgesehen war (BGH, FamRZ 1982, 910). Ehefrau arbeitet jahrzehntelang im Baumschulenbetrieb des [...]
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