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(Ehesachen-Kosten / Hauptmenü ) (>Kostenentscheidung / >Rechtsmittel / >In Streitsachen) (>Früher) Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft: Analog (§ 270 I 1 FamFG >Text). 2. Bei Erfolg / 3. Bei Teilerfolg 1. Wenn das Rechtsmittel erfolglos bleibt: a. Wann ist das der Fall? Nicht nur bei Abweisung, sondern jetzt auch in Fällen der Rücknahme oder der sonstigen Erfolgslosigkeit. Die Sondervorschriften der ZPO über die Folgen der Rücknahme von Rechtsmitteln (u.a. §§ 516 III ZPO >dazu) sind entsprechend anwendbar (§ 117 II 1 FamFG >Text), Zöller[30.] 150 FamFG R.10. b. Worüber ist zu entscheiden? Die Kostenentscheidung in der bestätigten Ursprungsentscheidung bleibt erhalten. Daher ist nur über die durch das Rechtsmittel verursachten weiteren Kosten zu entscheiden. c. Wenn das Rechtsmittel nur eine FG-Folgesache betrifft: (a) Welche Gegenstände sind das? >Dazu. (b) Was gilt dann? Grds. Ermessen nach § 84 FamFG (dazu). § 84 FamFG (Text) ist für [...]
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