(Ehesachen-Kosten / Hauptmenü ) (>Kann Eheaufhebung verlangt werden?) (>§ 132 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Anderenfalls 1. Wenn die Ehe aufgehoben wird: a. Wenn das Verfahren nicht von einem der beteiligten Ehegatten eingeleitet wurde, sondern von der Verwaltungsbehörde (dazu) oder dem dritten Ehegatten (dazu): (a) Gesetzeslage: "Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Ehe auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Antrag des Dritten aufgehoben wird" (§ 132 II FamFG). (b) Bedeutung: § 132 I FamFG (s.u. b.) ist hier nicht anzuwenden. Die Kosten trägt daher nach allgemeinen Regeln der Unterlegene (nach § 113 I 2 FamFG >Text i.V.m. § 91 ZPO >Text). Wenn die beiden Ehegatten unterliegen, tragen sie die Kosten jeweils zur Hälfte (§ 113 I 2 FamFG i.V.m. 100 I ZPO >Text), Zöller[30.] 132 FamFG R.7, Schulte-Bunert: Das neue FamFG R.508; a.A.: als Gesamtschuldner, [...]