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(>Einstweilige Anordnungen / >Verfahrenswert / >Gerichtsgebühren) (>Früher) 1. Grundsätze: Die frühere Regelung in § 18 RVG (dazu) ist ersatzlos weggefallen, nachdem Verfahren der einstweiligen Anordnung jetzt kraft Gesetzes eigenständige Verfahren sind (dazu). Dass mehrere solche EA-Verfahren jeweils eine eigene Angelegenheit bilden, versteht sich von selbst, BT-Drs.16/6308 S.339. Dies gilt für EA-Verfahren und sachgleiche Hauptsacheverfahren erst recht (§ 17 Nr.4 RVG >Text). Beispiele: vgl. Schlünder FamRZ 2009,2057. 2. Gebühren des Anwalts: a. Erstinstanzlich: (a) Grundsätze: Hier gelten die gleichen Gebührentatbestände wie für sonstige Zivilverfahren (dazu), allerdings i.d.R. mit einem geringeren Verfahrenswert (dazu). (b) Bei Einigung über EA und Hauptsache: str.: Die Einigungsgebühr (dazu) entsteht grds. aus dem zusammengerechneten Wert von EA und Hauptsacheverfahren (s.o.); wenn jedoch nur die Hauptsache verglichen und sodann das EA-Verfahren [...]
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