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An sich nur für Altverfahren (dazu) >Neues Recht: Die §§ 606 bis 661 ZPO sind aufgehoben (Art.29 Nr.15 FGG-RG), aber in der Sache gilt weitgehend das Gleiche. (>Andere Nummern von § 628 ZPO / >Verfahrensfragen) 3. Liegt eine unzumutbare Härte vor? 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Das Gericht kann dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgeben, soweit .. 4. die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde" (§ 628 S.1 Nr.4 ZPO). b. Bedeutung: Das Gericht kann eine Folgesache abtrennen, wenn die Scheidung durch die gleichzeitige Entscheidung der Folgesache 1) So außergewöhnlich verzögert würde (s.u.2.), dass der Aufschub eine 2) Unzumutbare Härte darstellen würde (>s.u.3). c. Was heißt hier "kann"? Die Entscheidung liegt im [...]
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