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(>Abzug von Unterhalt an Dritte?) 1. Unterhaltsleistungen: a. Grundsatz: Ja, soweit der Unterhalt für die Lebensführung verfügbar ist (vgl. § 115 I 2 ZPO >Text). Unterhalt, der unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet wird, ist allenfalls dann als Einkommen anzurechnen, wenn er mit hinreichender Sicherheit für den laufenden Bedarf eingesetzt und nicht zur Rückzahlung angespart wird, OLG Frankfurt DRsp 2021/18106 = FamRZ 2021,1983. Titulierter Unterhalt ist als Einkommen anzurechnen, OLG Saarbrücken DRsp 2009/5378 = FamRZ 2009,1233. Trennungsunterhalt ist Einkommen bis zum Tag vor Rechtskraft der Scheidung, OLG Brandenburg FamRZ 2019,1621 /1 LS. b. Vorsorgeunterhalt: Nein, soweit er zweckentsprechend verwendet wird, OLG Stuttgart DRsp 2006/21419 = FamRZ 2006,1282, OLG Zweibrücken NZFam 2021,796 K = FamRZ 2021,1984. Nein wegen der Zweckbindung, Dürbeck NZFam 2021,796 K. 2. Freiwillige Zuwendungen: a. Grundsätze: Ja, wenn sie regelmäßig gewährt werden, OLG [...]
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