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(>Kindergeld) 1. Problem: Das Kindergeld verbleibt ab dem 1.1.2008 nach § 1612b BGB n.F. (dazu) dem Barunterhaltspflichtigen in keinem Fall, sondern wird für den Bedarf des Kindes verbraucht. 2. Trotzdem bei Eltern anzurechnen? str.: a) Wie Einkommen des Elternteils: Das Kindergeld ist dennoch wie bisher (s.u.) voll als Einkommen dessen anzurechnen, der es bezieht, denn maßgeblich ist hier nicht § 1612b BGB, sondern § 82 I 2 SGB XII (dazu); hiernach ist das Kindergeld nur dann Einkommen des Kindes, wenn dessen Bedarf nicht durch Unterhalt gedeckt wird, OLG Karlsruhe DRsp 2011/10157 = FamRZ 2008,1960, OLG Bamberg DRsp 2014/15676 = FamRZ 2015,349 /2, Christl FamRZ 2015,1161, OLG Karlsruhe DRsp 2015/13580 = FamRZ 2016,72. Nach dem hier maßgeblichen Sozialhilferecht ist Kindergeld grds. dem als Einkommen anzurechnen, an den es ausgezahlt wird; dies gilt aber nicht für den Elternteil, der einem Anspruch des volljährigen Kindes auf Auskehrung des Kindergelds ausgesetzt ist [...]
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