(Anwälte / VKH / Hauptmenü ) Altes Recht (>Neues Recht) In FGG-Verfahren sowie früheren ZPO-Abstammungsverfahren: (a) Ab 1.9.2009 (dazu): >Dazu. (b) Früher (dazu): (ba) Grundsätze für alle Amtsermittlungsverfahren: str.: a) Kein Unterschied: Ob der Ausgang des Verfahrens von einer Amtsermittlung abhängt, ist unerheblich, BVerfG DRsp 2007/14509. Auch hier darf die mittellose Partei nicht schlechter gestellt werden, BGH DRsp 2007/19115 = FamRZ 2007,1968 = NJW 2007,3644. Grds. ja (da die Beratungspflicht des Anwalts über die Amtsermittlungspflicht des Richters hinausgeht), OLG Frankfurt DRsp 2007/1641 = NJW 2007,230. b) Ggf. weniger erforderlich: Nur wenn neben dem zur Objektivität verpflichteten Richter die Hinzuziehung einer weiteren rechtskundigen Person notwendig ist, OLG Frankfurt FamRZ 2005,2005. Wenn zwingend zunächst ein Gutachten einzuholen ist, ist bis dahin kein Anwalt erforderlich, KG DRsp 2007/6930 = FamRZ 2007,1472. (bb) In isolierten [...]