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(Zustellungsurkunden / Hauptmenü ) (>§ 175 ZPO im Kontext) 1. Wann ist diese Zustellungsart zulässig? a. Grundsatz: (a) Gesetzeslage: "Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden (§ 175 S.1 ZPO >Text) (ab 1.1.2022 § 176 I 1 ZPO >Text). (b) Bedeutung: Im Inland stets zulässig, im Ausland ggf. (dazu), insbesondere ab 13.11.2008 (dazu). b. In Familiensachen: (a) FG-Verfahren: Anwendbar (über § 15 II 1 FamFG >dazu). (b) Ansonsten: Ja, wobei die ZPO über § 113 I 2 FamFG (Text) entsprechend anwendbar ist. 2. Wie ist diese Zustellung auszuführen? a. Übergabe ist erforderlich: Das Schriftstück muss effektiv an den Adressaten übergeben werden, ein Einwurfeinschreiben ist hier nicht zulässig, Heß NJW 2002,2419, OLG Brandenburg FamRZ 2006,212 /2 LS. Die Sendung muss dem Adressaten ausgehändigt oder von diesem bei der Post abgeholt worden sein, LSG Bayern DRsp 2018/10227. Die Regeln der §§ 178 ff ZPO (Text) über eine [...]
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