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(>Ist das EB wirksam?) (>§ 174 ZPO im Kontext) 1. Zu welchem Zeitpunkt ist bei einem EB "zugestellt"? (>Grundsätze) a. Beim "Empfang": Die Entgegennahme ist grds. freiwillig (dazu). Maßgeblich ist nicht der Eingang in der Kanzlei, sondern die Annahme durch den Anwalt, BGH DRsp 1997/6246 = NJW 1997,3319, BGH DRsp 2012/10167 = NJW 2012,2117. Eine Annahme liegt erst mit dem Eintrag des Zeitpunkts und der Unterschrift auf dem EB vor, BGH DRsp 1998/16981 = FamRZ 1999,577. Eine inhaltliche Kenntnisnahme ich nicht erforderlich, OLG Brandenburg DRsp 2022/9031 = FamRZ 2022,879. Ein EB kann dem Anwalt per Fax übersandt werden; wird nach Unterschrift nochmals per Post zugestellt, beginnt keine neue Frist, OLG Frankfurt DRsp 2004/14807 = NJW 2000,1653. Maßgeblich ist die tatsächliche persönliche Entgegennahme, die auch vor dem Eingangsstempel der Anwaltskanzlei liegen kann, BGH DRsp 1996/23477 = NJW 1996,3014, aber auch nach einem vom Personal auf dem EB [...]
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