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(>Was ist bei Mängeln? / >Eingangsstempel / >Urkundenbeweis) (>§ 418 ZPO im Kontext) 1. Wird der Zustellungsvorgang als solcher (mit Datum) bewiesen? a. Besteht die Beweiswirkung als öffentliche Urkunde? (a) Grundsatz: Eine ordnungsgemäße Post-Zustellungsurkunde erbringt vollen Beweis nach § 182 I 2 ZPO (Text) i.V.m. § 418 I ZPO (Text). (b) Gegenteilsbeweis: Wer Einwendungen gegen die Zustellung vorbringt, muss den Beweis der "Unrichtigkeit" antreten (§ 418 II ZPO >Text), BVerfG DRsp 2002/4945. Dieser ist Freibeweis (dazu), der ggf. auch durch eidesstattliche bzw. anwaltliche Versicherung erbracht werden kann, BGH DRsp 1997/4985 = FamRZ 1996,1004 = NJW 1996,2038. Eine eigene eidesstattliche Versicherung ist grds. untauglich,OLG Hamm DRsp 2023/12846. Die Beweiskraft der Urkunde und des Gegenbeweises (dazu) ist abzuwägen, BGH DRsp 2000/8193. Gegen das Niederlegungsdatum könnten gescheiterte Abholversuche vorgebracht werden, BVerfG DRsp 2002/4945. Die [...]
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