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1. Ist das Fax eine Urkunde? Nein, BGH DRsp 1994/3037 = NJW 1994,2298; a.A. Karst NJW 1995,3278. 2. Wahrt das Fax ggf. eine vorgeschriebene Form? a. Die gesetzliche Schriftform nach § 126 BGB (Text)? Ein Fax erfüllt nicht die Schriftform (da der Eingang nicht die Originalunterschrift trägt), BGH NJW 1997,3169. b. Eine gewillkürte Schriftform? Ja (da das Fax einem Telegramm i.S.v. § 127 S.2 BGB a.F. gleichsteht), BGH NJW-RR 1996,866. c. Wird die prozessuale Schriftform gewahrt? (a) Grundsatz: Eine Übermittlung per Fax ist in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig, BVerfG DRsp 1996/29999 = NJW 1996,2857. Das Original muss eine Original-Unterschrift tragen (nicht nur eingescannt), BGH DRsp 2006/27660 = NJW 2006,3784 = FamRZ 2007,37 /2. Die Formvorschriften des BGB sind nicht einmal analog anwendbar, da die Formvorschriften der ZPO nur der Feststellung des Erklärenden und der Abgrenzung von Entwürfen dienen, Henneke NJW 1998,2194 m.w.N.. (b) Welche Anforderungen gelten [...]
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