2. Bei unerkanntem Versagen / 3. Bei verstümmeltem Fax 1. Wenn die Übermittlung erkennbar steckenbleibt oder sich verzögert: (>Eingang und Nachweis / >Wiedereinsetzung / >Bei elektronischer Übermittlung) a. Bei Gerätedefekt in der Kanzlei: (a) Liegt ein technischer Defekt vor? Ein Spontandefekt ist nicht glaubhaft gemacht, wenn anschließend ohne Reparatur Übermittlungen möglich waren, BGH DRsp 2006/28387 = NJW 2007,601. (b) Bei technischen Problemen: Mit der Übermittlung muss so zeitig begonnen werden, dass eine nicht ungewöhnliche Störung (Papierstau) nicht zur Verspätung führen kann, BGH DRsp 2004/20400 =FamRZ 2005,266 /2. Bei einem 5 Jahre alten Faxgerät muss nicht ohne Weiteres mit einem Defekt gerechnet werden, OVG Münster DRsp 2008/24777 = NJW 2009,315. b. Bei Leitungsstörung oder Defekt beim Gericht: Mit Leitungsstörungen muss grds. nicht gerechnet werden, BGH DRsp 2012/16177. Eine Leitungsstörung ist dem Absender nicht anzulasten, wenn eine [...]