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1. Wer ist aktivlegitimiert? Ob hier das Recht des Ursprungstitels anzuwenden ist, oder bei einem Wechsel des Unterhaltsstatuts derjenige für die Abänderung aktivlegitimiert ist, dem jetzt der Anspruch materiell-rechtlich zusteht, bleibt offen, OLG Stuttgart DRsp 1999/4816 = FamRZ 1999,312. 2. Ist Parteiidentität erforderlich? Das Erfordernis der Parteiidentität (dazu) kann im Hinblick auf das ausländische Recht einzuschränken sein: eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn nach dem ausländischen Recht die in einem Ehescheidungsurteil enthaltene Regelung des Kindesunterhalts Rechtskraftwirkung unmittelbar für und gegen das Kind entfaltet, BGH DRsp 1993/625 = FamRZ 1992,1060. Wurde der ausländische Titel über Kindesunterhalt von der Mutter erwirkt, kommt es für die jetzige Verfahrensführungsbefugnis des Kindes darauf an, ob der Titel nach dortigem Recht für und gegen das Kind wirkt, BGH DRsp 2015/1529 = NJW 2015,694 = FamRZ 2015,479 [17]. Das ist nicht der Fall, wenn der [...]
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