Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Statut für Unterhalt) (>Art.17b im Kontext) 1. Kommt Art.17b EGBGB in Betracht? a. Nur wenn "mindestens" eine Lebenspartnerschaft vorliegt: (a) Deutsche gleichgeschlechtliche Ehe: Wenn nach dem 1.10.2017 in Deutschland eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft in eine gleichgeschlechtliche Ehe deutschen Rechts umgewandelt wurde (dazu), gilt Art.17b EGBGB für die jetzt bestehende Ehe grds. entsprechend (Art.17b IV n.F. EGBGB). Für solche Ehen gelten Artikel 13 Absatz 3 (Text), Artikel 17 Absatz 1 bis 3 (Text), Artikel 19 Absatz 1 Satz 3 (Text), Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 (Text) sowie Artikel 46e (Text) entsprechend. Die Ehegatten können für die allgemeinen Ehewirkungen eine Rechtswahl gemäß Artikel 14 (Text) treffen (Art.17b V EGBGB). Bei Auslandsbezug gelten also keineswegs ohne Weiteres dieselben Anknüpfungen wie bei der verschiedengeschlechtlichen Ehe, Löhnig NZFam 2017,1085. Für die Scheidung gilt [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen