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(>Regel-Statut) (>Art.17 im Kontext) Vorrangig zu prüfen ab 21.6.2012: >EU-VO 1259/2010 (dort: >Art.10 ff) Bis zum 28.1.2013: Bis dahin galt Art.17 I 2 EGBGB (mit Wirkung ab dem 29.1.2013 aufgehoben): 1. Kann der ordre public Scheidungsgrund sein? a. Nach der Speziellen ordre-public-Klausel: Grds. ja, aber Art.17 I 2 EGBGB gilt nur für einen privilegierten Personenkreis (s.u.), Rahm/ Künkel VIII R.207. b. Ansonsten: Ob außerdem noch der allgemeine ordre public (nach Art.6 EGBGB >dazu) eingreift, ist streitig (dazu). 2. Kommt eine Scheidung nach Art.17 I 2 EGBGB in Betracht? a. Gesetzeslage: "Kann die Ehe hiernach [nach Art.17 I 1 >dazu] nicht geschieden werden, so unterliegt die Scheidung deutschem Recht, wenn der die Scheidung begehrende Ehegatte in diesem Zeitpunkt Deutscher ist oder dies bei der Eheschließung war" (Art.17 I 2 EGBGB). b. Nach welchem Recht? In den Fällen von Art.17 I 2 EGBGB wäre stets nach deutschem Recht zu scheiden. c. Unter [...]
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