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(>Bei einfacher Staatsangehörigkeit / >Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit) (>Art.5 im Kontext) 1. Grundsätze: a. Zweifelsfälle: Zur Frage, ob Palästinenser staatenlos sind oder von welcher Staatsangehörigkeit ggf. auszugehen ist, vgl. VG Freiburg DRsp 2021/1149 und DRsp 2021/1150. b. Art.5 II EGBGB (Text) gilt nur selten: An sich wird durch Art.5 II EGBGB eine Anknüpfung an das Recht des Staates des gewöhnlichen (hilfsweise des aktuellen) Aufenthalts vorgeschrieben. Art.5 II EGBGB ist an sich eine Gesamtrechtsverweisung (dazu), Rahm/ Künkel VIII R.82. Wegen Art.3 Nr.2 EGBGB (Text) und der vielen völkerrechtlichen Regelungen läuft Art.5 II EGBGB jedoch weitgehend leer (außer s.u. 2.g.), Palandt[75.] 5 EGBGB R.7. c. Das Personalstatut begründet hier ggf. auch die Zuständigkeit: Die nachgenannten Vorschriften begründen auch die internationale Zuständigkeit (dazu) für Ehesachen (§ 98 I FamFG) (606a I 1 Nr.1 ZPO), soweit nicht Sonderregeln vorgehen (dazu). Die [...]
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