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3. Schenkung / 4. Unerlaubte Handlung 1. Bereicherungsrecht (>Dazu): a. Saldotheorie: Sie wurde entwickelt zu § 818 III BGB (dazu) bei gegenseitigen Verträgen (vgl. Palandt[75.] 818 R.47). Sie ist nicht anzuwenden auf die Rückabwicklung eines Vertrages, der mangels Geschäftsfähigkeit einer Partei nichtig ist; der Geschäftsunfähige darf aber deshalb die Leistung nicht behalten, er darf nur abwarten, ob die Gegenseite § 273 BGB (Text) geltend macht, BGH DRsp 2000/8183 = NJW 2000,3562. Zur Einschränkung der Saldotheorie bei Insolvenz vgl. BGH DRsp 2005/162 = NJW 2005,884. b. Im 3-Personen-Verhältnis: Ggf. ist ein Durchgriff des Angewiesenen gegen den Empfänger zulässig, BGH DRsp 2004/1289 = NJW 2001,2880. Der Drittschuldner kann seine Leistung ggf. beim Vollstreckungsgläubiger kondizieren, BGH DRsp 2002/9956 = NJW 2002,2871 = FamRZ 2002,1325. Bei Verfälschung einer Anweisung vgl. BGH DRsp 2005/11695 = NJW 2005,3213. Bei Irrtum über die Person des Gläubigers vgl. BGH [...]
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