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(>Besteht an sich ein Anspruch?) (>§ 1605 im Kontext) 3. Wann genau beginnt die Sperrfrist? 1. Für Kinder und andere Verwandte in gerader Linie: a. Ist der Auskunftsanspruch eingeschränkt? (a) Gesetzeslage: "Vor Ablauf von 2 Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat" (§ 1605 II BGB). (b) Bedeutung: Auskunft kann nur alle 2 Jahre verlangt werden, sofern nicht eine erhebliche nachträgliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse von S bzw. G (dazu) glaubhaft gemacht wird. Zur Glaubhaftmachung genügt es, dass G Umstände darlegt, die eine wesentliche Verbesserung des Einkommens von S nahelegen, und diese glaubhaft macht (dazu), OLG Brandenburg DRsp 2018/3851 = FamRZ 2018,346. Für Auskunftsansprüche aus § 242 BGB gilt die Sperrfrist nicht analog, Büte FPR 2006,465. (b) Wann unbeschränkt? Bei atypischer [...]
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