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(>Verjährung allgemein) (>§ 195 ff im Kontext) 2. Hemmung der Verjährung / 3. Sonstige Fragen 1. Wann würde Verjährung eintreten? (Beginn der Verjährung: >s.u.) a. Welche Verjährungsfristen gelten? (a) Grundsatz für laufenden künftigen Unterhalt: Ab dem 1.1.2010: 3 Jahre (§ 195 BGB direkt >Text). (b) Für titulierten Unterhalt (ab dem 1.1.2002; gilt weiter): (ba) Rückstände: Der bis zur formellen Rechtskraft (dazu) fällig gewordene Unterhalt verjährt in 30 Jahren (§§ 197 I Nr.3 bzw. 4 BGB), OLG Naumburg DRsp 2008/21540 = FamRZ 2009,358. (bb) Laufender: Titulierter künftiger Unterhalt nach Rechtskraft verjährt in 3 Jahren (§§ 197 II, 195 BGB), OLG Naumburg DRsp 2008/21540 = FamRZ 2009,358. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anspruch jeweils zeitabhängig entsteht, BGH DRsp 2014/12188 = NJW 2014,2637 = FamRZ 2014,1622 [14]. In 3 Jahren ab Fälligwerden (dazu), OLG Dresden DRsp 2007/11342. (ba) Bei Unterhaltsabfindungsvergleich: Eine [...]
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