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(>Sonstige Verzugsfolgen?) (>§ 288 ff im Kontext) 3. Zinshöhe 1. Zinsen auf laufenden und künftigen Unterhalt? a. Verzugszinsen? (a) Gesetzeslage: "Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen" (§ 288 I 1 BGB). (b) Bedeutung: Bei Unterhalt eingeschränkt, denn Verzug (dazu) scheitert hier vorerst an fehlender Fälligkeit, BGH DRsp 2008/13003 = FamRZ 2008,1428 = NJW 2008,2710. Ein Anspruch auf Freistellung fällt nicht unter § 288 I, OLG Frankfurt DRsp 2019/1178. b. Prozesszinsen? (a) Gesetzeslage: "Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen" (§ 291 S.1 BGB). (b) Bedeutung: G hat einen Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit (dazu), aber frühestens ab jeweiliger Fälligkeit (dazu), OLG Brandenburg DRsp 2011/4724. Zinsen können frühestens ab dem Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit [...]
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