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(Realsplitting: >Voraussetzungen / >Mitwirkungsansprüche / >Einwände von G) 2. Welche Nachteile wären auszugleichen? 1. Grundsätze: a. Hat G einen Anspruch auf Ausgleichszahlung? (a) Grundlagen: (aa) Bei Unterhalt: G kann den Ausgleich kausal verursachter Nachteile verlangen, und zwar nach § 242 BGB (Text) oder auf Grund der den Anspruch lediglich sichernden Abrede anlässlich der Zustimmung (dazu), BGH DRsp 1994/4399 = FamRZ 1985,1232 = NJW 1986,254. Der Nachteil muss kausal durch die Geltendmachung des Realsplittings verursacht sein, AG Warendorf FamRZ 2021,1622 LS. Für den Anspruch auf Nachteilsausgleich bedarf es keiner ausdrücklichen Freistellungserklärung, OLG Düsseldorf DRsp 2021/2387 = FamRZ 2021,355. Ob und welche Nachteile auszugleichen sind, kann auch vertraglich bestimmt werden, BGH DRsp 2010/5880 = FamRZ 2010,717 [10]. (ab) Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich (dazu): Ein Abzug nach § 10 I Nr.1b EStG (Text) kommt in Betracht, ohne dass G [...]
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