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(>Muss G grds. zustimmen?) 3. Kann G Sicherheit verlangen? 1. Kann G die Zustimmung verweigern? a. Solange der Nachteilsausgleich unklar ist: Der Anspruch auf Ausgleich von Nachteilen (>Dazu) gibt ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB >Text). G muss zustimmen, sobald sich S verbindlich zum Ausgleich der dargelegten Nachteile verpflichtet hat, OLG Brandenburg DRsp 2013/19121. Diese Erklärung von S muss nicht persönlich abgegeben werden, OLG Brandenburg DRsp 2013/19121. Einen Anspruch auf Freistellung hat G nicht, OLG Brandenburg DRsp 2016/12160 = NJW 2016,1894 = FamRZ 2016,1684. b. Wenn S den laufenden Unterhalt nicht ordnungsgemäß zahlt: Daraus ergibt sich hinsichtlich des Realsplittings kein Zurückbehaltungsrecht für Zeiträume, in welchen S die Unterhaltspflicht erfüllt hat, OLG Hamm DRsp 1994/10537 LS = FamRZ 1991,832, OLG Stuttgart DRsp 2002/6301 = FamRZ 2001,1370. c. Wenn Streit über die Höhe des Unterhalts besteht: (a) Kann G dann die Zustimmung generell [...]
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