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Nur für Altverfahren (dazu) (>Neues Recht: die §§ 606 bis 661 ZPO werden aufgehoben, Art.29 Nr.15 FGG-RG) (>Auskunft) 1. Wie sind grds. die wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären? a. Gilt trotz § 643 ZPO die Parteimaxime für den Vortrag (vgl. § 138 ZPO)? Ja, sie gilt im Unterhaltsrecht in vollem Umfang (so verweist § 643 IV auf §§ 1 bis 510b ZPO). Weiterhin gilt keine Amtsermittlung, § 643 ZPO fügt nur eine prozessuale Auskunftspflicht hinzu, Wendl-Staudigl[5.] § 1 R.561; als Erweiterung von § 273 oder § 142 (Text) ZPO, Zöller[26.] 643 ZPO R.6 und R.12. § 643 ZPO bezweckt nur eine Prozessförderung nach Ermessen, BT-Drs.13/7338 S.35, OLG Celle NJWE-FER 2000,218. b. Bleiben trotz § 643 ZPO Auskunfts- und Stufenklagen zulässig (dazu): Ja, OLG Naumburg FamRZ 2000,101 = DRsp 1999/8911. c. Verändert § 643 ZPO das Beweisrecht (dazu)? Nein. Das Gericht kann lediglich unvollständigen Vortrag zum Anlass für Auflagen machen, OLG Frankfurt DRsp 2007/8602 = FamRZ [...]
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