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(>Düsseldorfer Tabelle) 1. Angemessenheitsprüfung: a. Wird das Ergebnis dem Einzelfall gerecht? (a) Grundsätze: Die Besonderheiten des einzelnen Falles sind stets zu berücksichtigen. Rechnerisch ermittelte Unterhaltsbeträge sind grds. auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen, BGH DRsp 1998/7549 = FamRZ 1998,899 = NJW 1998,2821, BGH DRsp 2010/14884 = NJW 2010,3161 = FamRZ 2010,1535 [53]. Das Ergebnis einer Mangelfallberechnung (dazu) ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen, Leitlinien (dazu) Bremen 1/24 (24.4). Dies gilt nicht nur im Mangelfall, BGH DRsp 2000/6865 = NJW 2000,3140 = FamRZ 2000,1492. Ein mit der Düsseldorfer Tabelle gewonnenes Ergebnis ist stets auf seine Angemessenheit für den Einzelfall zu prüfen, Leitlinien (dazu) (11.2) Braunschweig 1/24. Die Pauschalierung des Elementarbedarfs (dazu) durch die Gruppen der Düsseldorfer Tabelle ist aber grds. hinzunehmen, BGH DRsp 1994/4543 = FamRZ 1984,470 = NJW 1984,2826. Dass S an Unterhaltsgläubiger insgesamt [...]
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