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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht: die §§ 606 bis 661 ZPO werden aufgehoben, Art.29 Nr.15 FGG-RG) 2. Konkurrenz von Feststellungs- und Unterhaltsklagen 3. Sonstige Konkurrenzen / 4. Bei Vorgreiflichkeit 1. Mehrere Kindschaftsverfahren (dazu): a. Sind parallele Verfahren zulässig? (a) Gesetzeslage: "Während der Rechtshängigkeit einer der in § 640 bezeichneten Klagen kann eine entsprechende Klage nicht anderweitig geltend gemacht werden" (§ 640c II ZPO). (b) Bedeutung: Solange eine Kindschaftssache (dazu) rechtshängig ist, darf nicht bei einem anderen Gericht eine dasselbe Kind betreffende Kindschaftssache (auch nicht eine andersartige, Zöller[26.] 640c R.6) anhängig gemacht werden, BGH NJW 2002,2109 = DRsp 2002/6410 = FamRZ 2002,880. Aus § 640c II ZPO ergibt sich eine über § 261 ZPO (dazu) hinausgehende Sperre, so dass wegen desselben Kindes keine eigenständige Feststellungsklage gegen weitere Scheinväter zulässig ist, ebenso keine Klagen [...]
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